Urteil vom OLG Düsseldorf

WDVS-Sockelbereich ist im Detail zu planen

Text: Ulrike Gantert | Foto (Header): © Dagmara_K – stock.adobe.com

Das OLG Düsseldorf hat Anfang dieses Jahres entschieden: „Wird ein Architekt mit der Erbringung der Vollarchitektur für die Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt, hat er den Sockelbereich eines Wärmedämmverbundsystems im Detail zu planen und die Verwendung geeigneter Dämmplatten vorzugeben. Außerdem hat er die ordnungsgemäße Verklebung der Dämmplatten zu überwachen“ (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2018 – 23 U 101/16).

Auszug aus:

EnEV Baupraxis
Fachmagazin für energieeffiziente Neu- und Bestandsbauten
Ausgabe Juli / August 2018
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INHALTE DES BEITRAGS

Sachverhalt
Entscheidung
Praxishinweis

Sachverhalt

Die Kläger hatten die Beklagten im Jahr 2005 mit der Erbringung der Vollarchitektur (Leistungsphasen 1 bis 9) für den Neubau ihres Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung beauftragt. Fertigstellung und Bezug des Objekts erfolgten im Jahr 2007. Nachdem es zu Schäden im Bereich des Außenputzes gekommen war, hatten die klagenden Bauherren die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Festgestellt wurde, dass das Wärmedämmverbundsystem (WDVS) an der Außenfassade mangelhaft angebracht wurde. Die Verklebung der Dämmplatten mit dem Untergrund war unzureichend ausgeführt worden, die Fugen zwischen den einzelnen Dämmplatten klafften zu weit auseinander und im erdberührten Sockelbereich waren ungeeignete Dämmplatten angewandt worden. „Die genannten Punkte sind für sich besehen und erst recht in ihrer Gesamtschau als Mangel zu bewerten, weil sie nach den eindeutigen Feststellungen der Sachverständigen eine negative Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit des errichteten Bauwerks zur Folge hatten. Daraufhin nahmen die Bauherren die Architekten auf Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten in Anspruch.

Entscheidung

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Düsseldorf hatte die auf Schadensersatz in Höhe von 138.000 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen hatten die Bauherren Berufung beim OLG Düsseldorf eingelegt. Die Berufung hatte zum Teil Erfolg: Das OLG änderte das Urteil des LG ab und verurteilte die Architekten zur Zahlung von 93.000 Euro, weil ihnen sowohl Planungs- als auch Überwachungsfehler vorzuwerfen waren. Im Einzelnen führt das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils aus:

Bezüglich der unzureichenden Verklebung der Dämmplatten und die zu weiten Fugen handelt es sich um einen Fehler der Bauüberwachung. Denn nach dem Leistungsbild des § 15 Absatz 2 Ziffer 8 HOAI war im Rahmen der Vollarchitektur die Überwachung der Ausführung des Objekts geschuldet. Diese Pflicht wurde verletzt, weil die unzureichende Verklebung der Dämmplatten und die zu breiten Fugen bei der Ausführung der Arbeiten vor Ort nicht aufgefallen sind. „Hätte die Beklagte zu 1) die Arbeiten ordnungsgemäß überwacht, wäre der Mangel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, weil die Beklagte zu 1) den Ausführungsfehler bemerkt und das ausführende Unternehmen zu einer fachgerechten Ausführung angehalten hätte.“

Das Gericht führt weiter aus, dass es dahinstehen kann, ob die Verwendung ungeeigneter Dämmplatten im Sockelbereich auf einen Bauüberwachungsfehler zurückzuführen ist, ob dies also bei der Überwachung der Arbeiten vor Ort erkennbar war. „Denn jedenfalls ist der Beklagten zu 1) in diesem Punkt ein Planungsfehler vorzuwerfen. Im Rahmen der vereinbarten Vollarchitektur schuldete sie nach dem Leistungsbild des § 15 Absatz 2 Ziffer 5 HOAI eine Detailplanung der Ausführungsweise. Eine solche ist (…) in Bezug auf die Sockelausführung nicht erfolgt (…), obwohl eine genaue Vorgabe jedenfalls in Bezug auf den Sockelbereich erforderlich gewesen wäre. Hiervon war die Beklagte zu 1) nicht etwa im Hinblick auf etwaige Regeldetails und Ausführungsrichtlinien des Herstellers des WDVS befreit, weil diese (…) in jedem Fall noch auf die konkrete Situation vor Ort anzupassen gewesen wären.“

Maßgeblich für das Gericht war demnach, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Verwendung ungeeigneter Dämmplatten gekommen wäre, wenn die Beklagte eine auf die konkrete Situation ausgerichtete Detailplanung erstellt hätte, weil unterstellt werden kann, dass sich das ausführende Unternehmen an eine Vorgabe des Architekten gehalten hätte.

Das OLG begründete seine Entscheidung zur Höhe des Schadensersatzanspruchs damit, dass der Mangelbeseitigungsaufwand fiktiv auf Gutachtenbasis oder nach tatsächlichem Anfall berechnet werden könne. („Lässt der Auftraggeber einen Mangel beseitigen, kann er zwischen den beiden möglichen Berechnungsmethoden frei wählen; ist dies nicht der Fall, ist er auf eine fiktive Berechnung der Mangelbeseitigungskosten beschränkt.“)

 

Hydraulische Verschaltung

Das OLG hat in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die „ständige höchstrichterliche Rechtsprechung“ hervorgehoben, dass der Geschädigte wählen könne, ob der Mängelbeseitigungsaufwand nach tatsächlichem Anfall oder fiktiv berechnet wird.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch zwei Tage nach der Verkündung des Urteils des OLG Düsseldorf seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben:

„Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz)  gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).“ (BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17)

Die Kläger hatten also riesiges Glück.

Der Autor

Ulrike Gantert,
Rechts- und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Brillinger RechtsAnwälte, Karlsruhe

ist seit 1994 als Rechtsanwältin in den verschiedenen Gebieten des Immobilienrechts tätig. Sie hält Vorträge und Seminare zu bau- und architektenrechtlichen Themen und ist Mitherausgeberin und Mitautorin des bei der FORUM VERLAG HERKERT GMBH erschienenen Loseblattwerks „VOB 2016 und BGB am Bau“.

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